Brandschutzberatung

Wilfried FittkauGesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

 

Das ASiG regelt unter Anderem den Einsatz und die Notwendigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hier sind die Aufgaben und erforderliche Qualifikation gesetzlich geregelt. Jedoch wird auch im ASiG keine konkreten Festlegung zu dem Brandschutz getroffen. Auch hier kann lediglich wieder ein Rückschluß von Arbeitssicherheit auf den Brandschutz gezogen werden.

 

 

DGUV 205-003 Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

 

Vorwort zur DGUV 205-003

 

„Zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten vor gefährlichen Einwirkungen werden in Gesetzen1), Verordnungen und Richtlinien die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, so z.B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Abfall-, Gewässer- oder Strahlenschutzbeauftragte.

Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.

Diese bundeseinheitliche DGUV Information legt Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest, beschreibt die Aufgaben und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.“ (DGUV 205-003 Vorwort)

 

Hier wird die Bedeutung des Brandschutzes besonders deutlich. Erstmals finden wir in dieser DGUV eine Verpflichtung der Unternehmerinnen / Unternehmer für die Berufung und den Einsatz von Brandschutzbeauftragten im gewerblichen Bereich.

 

Begriff Brandschutzbeauftragter

 

„Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, die in den einzelnen Staaten verschieden sind, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.“

 

Pflicht zur Bestellung von Brandschutzbeauftragte

 

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines BSB. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen BSB fordern.

Die Beauftragung des BSB sollte zwischen Unternehmer und BSB unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie VfdB 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von BSB).

In Österreich wird im Zuge einer Betriebsstättengenehmigung durch die Gewerbebehörde mindestens ein BSB vorgeschrieben. Diese Anforderung kann aber noch um die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verstärkt werden.

 

Aufgaben eines Brandschutzbeauftragte (Quelle: Literaturverzeichnis lfd. Nr. 3)

 

  • Erstellen/ Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.23))
  • Prüfen der Lagerung und/ oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
  • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen
  • Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
  • Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz

(Zitat DGUV 205-003)

 

Ausbildung von Brandschutzbeauftragten nach DGUV 205-003

 

1   Rechtliche Grundlagen

2   Brandlehre 

3   Brand- und Explosionsgefahren

4   Baulicher Brandschutz 

5   Anlagentechnischer Brandschutz

6   Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung

7   Organisatorischer Brandschutz

8   Brandschutzmanagement 

9   Behörden, Feuerwehren, Versicherer

10 Abschlussprüfung

(Zitat DGUV 205-003)

Wie aus diesem Ausbildungsprogramm ersichtlich, sind nach DGUV insgesamt für die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten 64 Lehreinheiten a jeweils 45 Minuten vorgesehen.

Dieses setzt jedoch ein enormes Grundwissen über den Brandschutz voraus, da es ansonsten nicht möglich ist, in der Kürze der Zeit dieses Fachwissen zu vermitteln.

Dem entsprechend sind dann auch die Voraussetzungen, die die DGUV an die zukünftigen Brandschutzbeauftragten stellt, sehr hoch.

So definiert die DGUV die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten wie folgt:

 

„…Die für eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten geeigneten Personen sollen aufgrund ihrer betrieblichen Erfahrung Grundkenntnisse der Brandschutzorganisation haben. Dazu gehören vor allem betriebsspezifische brandschutzrelevante Kenntnisse, z.B. über verfahrenstechnische Besonderheiten bei Produktionsabläufen und Erfahrungen mit Umgang und Lagerung von brennbaren und entzündlichen Gefahrstoffen…“ (Zitat DGUV 205-003)

 

„…Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung wird für den Brandschutzbeauftragten eine besondere Qualifikation empfohlen, z.B.

 

  • Personen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung,
  • Absolventinnen oder Absolventen der Ausbildung Werkfeuerwehrmann/-frau,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
  • Hochschul-/FH-Absolventen mit Studienschwerpunkt Brandschutz…“

(Zitat DGUV 205-003)

 

Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung

 

Die erhöhten Anforderungen an Brandschutzbeauftragte in diesen Betrieben sind eindeutig in der DGUV 205-003 definiert.

Es ist korrekt, dass im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auch der Brandschutz eine Rolle spielt. Jedoch bin ich nicht der Meinung, dass diese, im Brandschutz, vermittelten Kenntnisse ausreichend sind, um den Erfordernissen an eine erhöhte Brandgefährdung gerecht zu werden. Sicherlich werden erste Grundkenntnisse im Rahmen der Ausbildung zur FASI erworben, jedoch sind sie ihrem Umfang nach nicht, so wie es in den Ausbildungsrichtlinien nach dieser Vorschrift entspricht. Eine erste Zusatzqualifikation für FASI‘s zum Brandschutzbeauftragten kann dazu beitragen, dem Brandschutz noch mehr Wichtung zu verleihen. Stellt man die Anforderungen an Brandschutzbeauftragte in Betrieben mit einer erhöhten Brandgefährdungen nach dieser Vorschrift alle gleich, würde dieses im Umkehrschluss bedeuten, dass die Berufsausbildung zum Feuerwehrmann / -frau oder die FS/ HS-Ausbildung mit dem Studienschwerpunkt Brandschutz die gleichen Kenntnisse vermittelt, wie auch der Qualifizierungslehrgang zur FASI. Sollte dieses in der Realität so aussehen, müsste die Ausbildung zur FASI mindestens ½ Jahr oder auch länger dauern.

Diese Überlegungen berücksichtigend, sollte die FASI zwar in Betrieben mit normaler Brandgefährdung berechtigt sein, auch die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten wahr zu nehmen, jedoch nicht generell in Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung. Rein formell wäre es jedoch von vorn herein Zweck entsprechender, wenn die FASI diese Aufgaben wahrnehmen soll, dass Sie einen Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten absolviert. Nur so kann durchgehend ein hohes, den Anforderungen gerecht werdendes Niveau, des Brandschutzes gewährleistet werden.

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