Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde am 07.August 1996 verabschiedet und ist in seiner letzten Fassung vom 31.08.2015 gültig. Es dient der Umsetzung der EG Richtlinien 89/391 vom 12. Juni 1989 sowie der Richtlinie 91/ 383 vom 25.06.1991.
Der § 4 des ArbSchG besagt, dass der Arbeitgeber die Arbeit derart zu gestalten hat, dass „…eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird…“(§ 4 ArbSchG).
Auch wenn wir im ArbSchG den Brandschutz als solches nicht explizit erwähnt finden, bedeutet dieses nicht, dass Diese
r nicht zu berücksichtigen ist.
Durch die Nichtbeachtung der Regeln des Brandschutzes werden jährlich Millionenwerte vernichtet. Die Schäden, die für die Gesundheit der Menschen Auftreten können sind jedoch weitaus gefährlicher geworden. Wenn es nun im ArbSchG heißt, Gefährdungen für das Leben sowie Gesundheit sind zu vermeiden, ist unschwer ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Brandschutz, einer fachgerechten Gefährdungsanalyse und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erkennen.
Diese wenigen Ausführungen zeigen bereits sehr deutlich, dass das ArbSchG auch volle Gültigkeit für die Belange des Brandschutzes besitzt und somit insbesondere nach den §§ 4 und 5 eine entsprechende Gefährdungsanalyse für den Brandschutz zu erstellen ist.
Alle weiteren Ausführungen dieses Gesetzes finden ebenso Anwendung auf den Brandschutz.